Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 51 Absatz 2 Satz 2 StVollzG
2
Die Vollzugsbehörde kann es auch ganz oder zum Teil dem Bewährungshelfer oder einer mit der Entlassenenbetreuung befaßten Stelle überweisen, die darüber entscheiden, wie das Geld innerhalb der ersten vier Wochen nach der Entlassung an den Gefangenen ausgezahlt wird.
§ 51 Absatz 2 Satz 3 StVollzG
3
Der Bewährungshelfer und die mit der Entlassenenbetreuung befaßte Stelle sind verpflichtet, das Überbrückungsgeld von ihrem Vermögen gesondert zu halten.
Verweis auf
§ 51 Abs. 2 Satz 2 und 3 StVollzG
von
§ 75 Absatz 2 Satz 2 StVollzG