Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 39 Absatz 2 StVollzG
(2) Dem Gefangenen kann gestattet werden, sich selbst zu beschäftigen.
Verweis auf
§ 39 Abs. 2 StVollzG
von
§ 51 Absatz 1 Satz 1 StVollzG