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§ 39 Absatz 1 StVollzG
(1)
1
Dem Gefangenen soll gestattet werden, einer Arbeit, Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt nachzugehen, wenn dies im Rahmen des Vollzugsplanes dem Ziel dient, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern und nicht überwiegende Gründe des Vollzuges entgegenstehen.
2
§ 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 14
bleiben unberührt.
Verweis auf
§ 39 Abs. 1 StVollzG
von
§ 51 Absatz 1 Satz 1 StVollzG