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§ 37 Absatz 2 StVollzG
(2) Die Vollzugsbehörde soll dem Gefangenen wirtschaftlich ergiebige Arbeit zuweisen und dabei seine Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigen.
Verweis auf
§ 37 Abs. 2 StVollzG
von
§ 41 Absatz 3 Satz 1 StVollzG