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§ 41 Absatz 1 Satz 1 StVollzG
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Der Gefangene ist verpflichtet, eine ihm zugewiesene, seinen körperlichen Fähigkeiten angemessene Arbeit, arbeitstherapeutische oder sonstige Beschäftigung auszuüben, zu deren Verrichtung er auf Grund seines körperlichen Zustandes in der Lage ist.
Verweis auf
§ 41 Abs. 1 Satz 1 StVollzG
von
§ 41 Absatz 3 Satz 1 StVollzG