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§ 488 Absatz 2 Satz 1 StPO
(2)
1
Bei der Festlegung zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens haben die beteiligten Stellen zu gewährleisten, dass die Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrolliert werden kann.
§ 488 Absatz 2 Satz 2 StPO
2
Hierzu haben sie Folgendes schriftlich festzulegen:
1.
den Anlass und den Zweck des Abrufverfahrens,
2.
die Dritten, an die übermittelt wird,
3.
die Art der zu übermittelnden Daten und
4.
die nach
§ 64
des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen.
Verweis auf
§ 488 Absatz 2 Satz 1 und 2 StPO
von
§ 493 Absatz 2 Satz 1 StPO