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§ 32f Absatz 5 Satz 2 StPO
2
Nach Absatz 1 oder 2 erlangte personenbezogene Daten dürfen sie nur zu dem Zweck verwenden, für den die Akteneinsicht gewährt wurde.
§ 32f Absatz 5 Satz 3 StPO
3
Für andere Zwecke dürfen sie diese Daten nur verwenden, wenn dafür Auskunft oder Akteneinsicht gewährt werden dürfte.
Verweis auf
§ 32f Absatz 5 Satz 2 und 3 StPO
von
§ 479 Absatz 6 Satz 1 StPO