Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 111a Absatz 1 StPO
(1)
1
Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (
§ 69
des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen.
2
Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.
Verweis auf
§ 111a Abs. 1 StPO
von
§ 473 Absatz 5 Satz 1 StPO