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§ 467 Absatz 2 StPO
(2)
1
Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt.
2
Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.
Verweis auf
§ 467 Abs. 2 StPO
von
§ 464c Satz 1 StPO