Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 454 Absatz 1 StPO
(1)
1
Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (
§§ 57 bis 58
des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.
2
Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören.
3
Der Verurteilte ist mündlich zu hören.
4
Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn
1.
die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
2.
der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung
a)
bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate,
b)
bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre
der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder
3.
der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (
§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4
des Strafgesetzbuches).
5
Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach
§ 43 Abs. 10 Nr. 3
des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.
§ 454 Absatz 3 StPO
(3)
1
Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig.
2
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
§ 454 Absatz 4 StPO
(4)
1
Im Übrigen sind
§ 246a Absatz 2, § 268a Absatz 3
, die
§§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3
sowie die
§§ 453b und 453c
entsprechend anzuwenden.
2
Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden.
3
Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.
Verweis auf
§ 454 Abs. 1, 3 und 4 StPO
von
§ 463 Absatz 3 Satz 1 StPO