Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 66a Absatz 3 Satz 1 StGB
(3)
1
Über die nach Absatz 1 oder 2 vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung kann das Gericht im ersten Rechtszug nur bis zur vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe entscheiden; dies gilt auch, wenn die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt war und der Strafrest vollstreckt wird.
Verweis auf
§ 66a Absatz 3 Satz 1 StGB
von
§ 462a Absatz 2 Satz 3 StPO