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§ 76 StGB
§ 76 Nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes
Ist die Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes unzureichend oder nicht ausführbar, weil nach der Anordnung eine der in den
§§ 73c oder 74c
bezeichneten Voraussetzungen eingetreten oder bekanntgeworden ist, so kann das Gericht die Einziehung des Wertersatzes nachträglich anordnen.
Verweis auf
§ 76 StGB
von
§ 462 Absatz 1 Satz 2 StPO