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§ 459k Absatz 2 Satz 2 StPO
2
Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht.
§ 459k Absatz 2 Satz 3 StPO
3
Das Gericht lässt die Auskehrung des Verwertungserlöses nach Maßgabe des
§ 459h Absatz 2
zu.
§ 459k Absatz 2 Satz 4 StPO
4
Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht glaubhaft macht;
§ 294
der Zivilprozessordnung ist anzuwenden.
Verweis auf
§ 459k Absatz 2 Satz 2 bis 4 StPO
von
§ 459l Absatz 2 Satz 2 StPO