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§ 459k Absatz 2 Satz 1 StPO
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Ergeben sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers und die Anspruchshöhe ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrunde liegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt.
Verweis auf
§ 459k Absatz 2 Satz 1 StPO
von
§ 459l Absatz 2 Satz 1 StPO