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§ 459j Absatz 2 StPO
(2)
1
Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben.
2
Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht.
3
Das Gericht lässt die Rückübertragung oder Herausgabe nach Maßgabe des
§ 459h Absatz 1
zu.
4
Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht glaubhaft macht;
§ 294
der Zivilprozessordnung ist anzuwenden.
Verweis auf
§ 459j Absatz 2 StPO
von
§ 459l Absatz 1 Satz 2 StPO