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§ 42 Satz 2 StGB
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Das Gericht kann dabei anordnen, daß die Vergünstigung, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Verurteilte einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.
Verweis auf
§ 42 Satz 2 StGB
von
§ 459a Absatz 3 Satz 1 StPO