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§ 246a Absatz 2 StPO
(2) Ist Anklage erhoben worden wegen einer in
§ 181b
des Strafgesetzbuchs genannten Straftat zum Nachteil eines Minderjährigen und kommt die Erteilung einer Weisung nach
§ 153a
dieses Gesetzes oder nach den
§§ 56c, 59a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder § 68b Absatz 2 Satz 2
des Strafgesetzbuchs in Betracht, wonach sich der Angeklagte psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen hat (Therapieweisung), soll ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten vernommen werden, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob der Angeklagte einer solchen Betreuung und Behandlung bedarf.
§ 454 Absatz 2 Satz 4 StPO
4
Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.
Verweis auf
§ 246a Absatz 2 und § 454 Absatz 2 Satz 4 StPO
von
§ 453 Absatz 1 Satz 3 StPO