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§ 432 Absatz 2 StPO
(2) Ist nur über den Einspruch des Einziehungsbeteiligten zu entscheiden, so gilt
§ 434 Absatz 2 und 3
entsprechend.
Verweis auf
§ 432 Absatz 2 StPO
von
§ 438 Absatz 3 Satz 1 StPO