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§ 330 StPO
§ 330 Maßnahmen bei Berufung des gesetzlichen Vertreters
(1) Ist von dem gesetzlichen Vertreter die Berufung eingelegt worden, so hat das Gericht auch den Angeklagten zu der Hauptverhandlung zu laden.
(2)
1
Bleibt allein der gesetzliche Vertreter in der Hauptverhandlung aus, so ist ohne ihn zu verhandeln.
2
Ist weder der gesetzliche Vertreter noch der Angeklagte noch ein Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins erschienen, so gilt
§ 329 Absatz 1 Satz 1
entsprechend; ist lediglich der Angeklagte nicht erschienen, so gilt
§ 329 Absatz 2 und 3
entsprechend.
Verweis auf
§ 330 StPO
von
§ 412 Satz 2 StPO