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§ 67 Absatz 2 Satz 1 AktG
(2)
1
Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen.
Verweis auf
§ 67 Absatz 2 Satz 1 AktG
von
§ 123 Absatz 5 Satz 1 AktG