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§ 184j StGB
§ 184j Straftaten aus Gruppen
Wer eine Straftat dadurch fördert, dass er sich an einer Personengruppe beteiligt, die eine andere Person zur Begehung einer Straftat an ihr bedrängt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn von einem Beteiligten der Gruppe eine Straftat nach den
§§ 177 oder 184i
begangen wird und die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Verweis auf
§ 184j StGB
von
§ 397a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a StPO