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§ 177 Absatz 6 StGB
(6)
1
In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
2
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
Verweis auf
§ 177 Absatz 6 StGB
von
§ 397a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StPO