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§ 6 AsylG
§ 6 Verbindlichkeit asylrechtlicher Entscheidungen
1
Die Entscheidung über den Asylantrag ist in allen Angelegenheiten verbindlich, in denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes im Sinne des
§ 1 Absatz 1 Nummer 2
rechtserheblich ist.
2
Dies gilt nicht für das Auslieferungsverfahren sowie das Verfahren nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes.
Verweis auf
§ 6 AsylG
von
§ 87b Satz 1 AsylG