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§ 361 Absatz 2 StPO
(2) Im Falle des Todes sind der Ehegatte, der Lebenspartner, die Verwandten auf- und absteigender Linie sowie die Geschwister des Verstorbenen zu dem Antrag befugt.
Verweis auf
§ 361 Abs. 2 StPO
von
§ 366 Absatz 2 Satz 1 StPO