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§ 35a StPO
§ 35a Rechtsmittelbelehrung
1
Bei der Bekanntmachung einer Entscheidung, die durch ein befristetes Rechtsmittel angefochten werden kann, ist der Betroffene über die Möglichkeiten der Anfechtung und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen zu belehren.
2
Bei der Bekanntmachung eines Urteils ist der Angeklagte auch über die Rechtsfolgen des
§ 40 Absatz 3
und des
§ 350 Absatz 2
sowie, wenn gegen das Urteil Berufung zulässig ist, über die Rechtsfolgen der
§§ 329 und 330
zu belehren.
3
Ist einem Urteil eine Verständigung (
§ 257c
) vorausgegangen, ist der Betroffene auch darüber zu belehren, dass er in jedem Fall frei in seiner Entscheidung ist, ein Rechtsmittel einzulegen.
Verweis auf
§ 35a StPO
von
§ 346 Absatz 2 Satz 3 StPO