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§ 76 Absatz 4 AsylG
(4)
1
In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter.
2
Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.
Verweis auf
§ 76 Abs. 4 AsylG
von
§ 87a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 AsylG