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§ 33 Absatz 2 AsylG
(2)
1
Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er
1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß
§ 15
oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß
§ 25
nicht nachgekommen ist,
2.
untergetaucht ist oder
3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß
§ 56
verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach
§ 30a Absatz 3
unterliegt.
2
Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte.
3
Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.
4
Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach
§ 30a
durchgeführt, beginnt die Frist nach
§ 30a
Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.
Verweis auf
§ 33 Abs. 2 AsylG
von
§ 87a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AsylG