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§ 33 Absatz 4 Satz 1 StPO
(4)
1
Bei Anordnung der Untersuchungshaft, der Beschlagnahme oder anderer Maßnahmen ist Absatz 3 nicht anzuwenden, wenn die vorherige Anhörung den Zweck der Anordnung gefährden würde.
Verweis auf
§ 33 Abs. 4 Satz 1 StPO
von
§ 308 Absatz 1 Satz 2 StPO