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§ 243 Absatz 4 StPO
(4)
1
Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den
§§ 202a, 212
stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (
§ 257c
) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt.
2
Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.
§ 257c Absatz 4 Satz 4 StPO
4
Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.
§ 257c Absatz 5 StPO
(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.
Verweis auf
§ 243 Absatz 4, § 257c Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 StPO
von
§ 273 Absatz 1a Satz 2 StPO