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§ 44 Absatz 3 Satz 1 StGB
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Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht.
Verweis auf
§ 44 Abs. 3 Satz 1 StGB
von
§ 268c Satz 1 StPO