Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 145a StGB
§ 145a Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht
1
Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in
§ 68b Abs. 1
bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2
Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (
§ 68a
) verfolgt.
Verweis auf
§ 145a StGB
von
§ 268a Absatz 3 Satz 2 StPO