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§ 145a Absatz 1 StPO
(1) Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen.
Verweis auf
§ 145a Abs. 1 StPO
von
§ 232 Absatz 4 Satz 1 StPO