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§ 207 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 StPO
2.
die Verfolgung nach
§ 154a
auf einzelne abtrennbare Teile einer Tat beschränkt wird oder solche Teile in das Verfahren wieder einbezogen werden,
§ 207 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 StPO
3.
die Tat rechtlich abweichend von der Anklageschrift gewürdigt wird oder
§ 207 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 StPO
4.
die Verfolgung nach § 154a auf einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Straftat begangen worden sind, beschränkt wird oder solche Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbezogen werden.
§ 207 Absatz 3 StPO
(3)
1
In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 reicht die Staatsanwaltschaft eine dem Beschluß entsprechende neue Anklageschrift ein.
2
Von der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen kann abgesehen werden.
§ 207 Absatz 4 StPO
(4) Das Gericht beschließt zugleich von Amts wegen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung.
Verweis auf
§ 207 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, Abs. 3 und 4 StPO
von
§ 225a Absatz 3 Satz 2 StPO