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§ 172 Absatz 1 StPO
(1)
1
Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach
§ 171
binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu.
2
Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt.
3
Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach
§ 171 Satz 2
unterblieben ist.
Verweis auf
§ 172 Abs. 1 StPO
von
§ 171 Satz 2 StPO