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§ 168c Absatz 3 Satz 1 StPO
(3)
1
Der Richter kann einen Beschuldigten von der Anwesenheit bei der Verhandlung ausschließen, wenn dessen Anwesenheit den Untersuchungszweck gefährden würde.
§ 168c Absatz 4 StPO
(4) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher Beschuldigter einen Verteidiger, so steht ihm ein Anspruch auf Anwesenheit nur bei solchen Terminen zu, die an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten werden, wo er in Haft ist.
§ 168c Absatz 5 StPO
(5)
1
Von den Terminen sind die zur Anwesenheit Berechtigten vorher zu benachrichtigen.
2
Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn sie den Untersuchungserfolg gefährden würde.
3
Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung haben die zur Anwesenheit Berechtigten keinen Anspruch.
Verweis auf
§ 168c Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und 5 StPO
von
§ 168d Absatz 1 Satz 2 StPO