Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 58 Absatz 2 Satz 5 StPO
5
Hat der Beschuldigte keinen Verteidiger, so ist er darauf hinzuweisen, dass er in den Fällen des
§ 140
die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des
§ 141 Absatz 1
und des
§ 142 Absatz 1
beantragen kann.
Verweis auf
§ 58 Absatz 2 Satz 5 StPO
von
§ 168b Absatz 3 Satz 1 StPO