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§ 84 Absatz 1 AsylG
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen Ausländer verleitet oder dabei unterstützt, im Asylverfahren vor dem Bundesamt oder im gerichtlichen Verfahren unrichtige oder unvollständige Angaben zu machen, um seine Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des
§ 1 Absatz 1 Nummer 2
zu ermöglichen.
Verweis auf
§ 84 Abs. 1 AsylG
von
§ 84a Absatz 1 Satz 1 AsylG