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§ 163b Absatz 2 StPO
(2)
1
Wenn und soweit dies zur Aufklärung einer Straftat geboten ist, kann auch die Identität einer Person festgestellt werden, die einer Straftat nicht verdächtig ist;
§ 69 Abs. 1 Satz 2
gilt entsprechend.
2
Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Art dürfen nicht getroffen werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen; Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Art dürfen nicht gegen den Willen der betroffenen Person getroffen werden.
Verweis auf
§ 163b Abs. 2 StPO
von
§ 163c Absatz 3 Satz 1 StPO