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§ 153 Absatz 1 Satz 2 StPO
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Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.
Verweis auf
§ 153 Abs. 1 Satz 2 StPO
von
§ 153a Absatz 1 Satz 7 StPO