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§ 162 Absatz 1 Satz 3 StPO
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Für gerichtliche Vernehmungen und Augenscheinnahmen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk diese Untersuchungshandlungen vorzunehmen sind, wenn die Staatsanwaltschaft dies zur Beschleunigung des Verfahrens oder zur Vermeidung von Belastungen Betroffener dort beantragt.
Verweis auf
§ 162 Absatz 1 Satz 3 StPO
von
§ 142 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StPO