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§ 141 Absatz 1 Satz 1 StPO
(1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt.
Verweis auf
§ 141 Absatz 1 Satz 1 StPO
von
§ 142 Absatz 1 Satz 1 StPO