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§ 138c Absatz 2 Satz 3 StPO
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Soll ein Verteidiger ausgeschlossen werden, der Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist, so ist eine Abschrift des Antrages der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 oder die Vorlage des Gerichts dem Vorstand der zuständigen Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.
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§ 138c Abs. 2 Satz 3 StPO
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§ 138d Absatz 2 Satz 3 StPO