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§ 142 Absatz 5 StPO
(5)
1
Vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers ist dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger zu bezeichnen.
2
§ 136 Absatz 1 Satz 3 und 4
gilt entsprechend.
3
Ein von dem Beschuldigten innerhalb der Frist bezeichneter Verteidiger ist zu bestellen, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht; ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Verteidiger nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht.
§ 142 Absatz 6 StPO
(6)
1
Wird dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger bestellt, den er nicht bezeichnet hat, ist er aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer (
§ 31
der Bundesrechtsanwaltsordnung) auszuwählen.
2
Dabei soll aus den dort eingetragenen Rechtsanwälten entweder ein Fachanwalt für Strafrecht oder ein anderer Rechtsanwalt, der gegenüber der Rechtsanwaltskammer sein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen angezeigt hat und für die Übernahme der Verteidigung geeignet ist, ausgewählt werden.
§ 142 Absatz 7 StPO
(7)
1
Gerichtliche Entscheidungen über die Bestellung eines Pflichtverteidigers sind mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
2
Sie ist ausgeschlossen, wenn der Beschuldigte einen Antrag nach
§ 143a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
stellen kann.
Verweis auf
§ 142 Absatz 5 bis 7 StPO
von
§ 138c Absatz 3 Satz 5 StPO