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§ 163b Absatz 1 StPO
(1)
1
Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen;
§ 163a Abs. 4 Satz 1
gilt entsprechend.
2
Der Verdächtige darf festgehalten werden, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
3
Unter den Voraussetzungen von Satz 2 sind auch die Durchsuchung der Person des Verdächtigen und der von ihm mitgeführten Sachen sowie die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zulässig.
Verweis auf
§ 163b Abs. 1 StPO
von
§ 127 Absatz 1 Satz 2 StPO