Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 72 Absatz 2 AsylG
(2) Der Ausländer hat einen Anerkennungsbescheid und einen Reiseausweis unverzüglich bei der Ausländerbehörde abzugeben.
Verweis auf
§ 72 Abs. 2 AsylG
von
§ 73 Absatz 6 Satz 1 AsylG