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§ 111g Absatz 1 StPO
(1) Hinterlegt der Betroffene den nach § 111e Absatz 4 festgesetzten Geldbetrag, wird die Vollziehungsmaßnahme aufgehoben.
Verweis auf
§ 111g Absatz 1 StPO
von
§ 111i Absatz 1 Satz 3 StPO