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§ 111c Absatz 2 Satz 3 StPO
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Die Aufforderung zur Abgabe der in
§ 840 Absatz 1
der Zivilprozessordnung bezeichneten Erklärungen ist in den Pfändungsbeschluss aufzunehmen.
Verweis auf
§ 111c Absatz 2 Satz 3 StPO
von
§ 111f Absatz 1 Satz 3 StPO