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§ 16 Absatz 1 Satz 1 AsylG
(1)
1
Die Identität eines Ausländers, der um Asyl nachsucht, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern.
§ 16 Absatz 1 Satz 2 AsylG
2
Nach Satz 1 dürfen nur Lichtbilder und Abdrucke aller zehn Finger aufgenommen werden; soweit ein Ausländer noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat, dürfen nach Satz 1 nur Lichtbilder aufgenommen werden.
Verweis auf
§ 16 Absatz 1 Satz 1 und 2 AsylG
von
§ 73 Absatz 3a Satz 2 AsylG