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§ 26 Absatz 1 Satz 2 AsylG
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Für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Satz 1 ist es unbeachtlich, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben worden ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen Ehegatten.
Verweis auf
§ 26 Absatz 1 Satz 2 AsylG
von
§ 73 Absatz 2b Satz 4 AsylG