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§ 26 Absatz 5 AsylG
(5)
1
Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.
2
An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz.
3
Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach
§ 4 Absatz 2
vorliegt.
Verweis auf
§ 26 Absatz 5 AsylG
von
§ 73 Absatz 2b Satz 3 AsylG